3.3. Für das Verwaltungsgericht besteht auch mit Blick auf die gutachterliche Einschätzung (Protokoll, S. 24) kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer aufgrund des beschriebenen Zustandsbildes zur Zeit der Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung behandlungsbedürftig war. Sich selbst von seinen Wahnvorstellungen zu distanzieren war für ihn nicht mehr möglich. Die Schlaflosigkeit empfand er zudem nicht als Problem, sondern als Vorteil für den nicht mehr als Normvariante beurteilbaren Kontakt zu Gott.