2.4. Zusammenfassend steht für das Verwaltungsgericht mit Blick auf die inzwischen seitens des Leitenden Arztes der Klinik der PDAG sowie des psychiatrischen Gutachters erfolgte diagnostische Einschätzung, die Akten und den an der Verhandlung vom 8. November 2022 gewonnenen persönlichen Eindruck fest, dass beim Beschwerdeführer eine psychische Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB, gemäss aktuellem Stand der Diagnostik eine schizoaffektive Störung und damit eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis (F2), vorliegt.