der Bewilligung durch das MIKA zur Folge, sondern führt einzig dazu, dass das MIKA die Verlängerung der Bewilligung dem SEM mit dem Antrag auf Zustimmung zu unterbreiten hat, wobei das SEM nicht an die Beurteilung der kantonalen Behörde gebunden ist (Art. 99 Abs. 2 AIG). 8. Nach dem Gesagten ist der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 30. September 2022 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und der Beschwerdeführer unter Androhung der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz zu verwarnen. Das MIKA ist anzuweisen, dem SEM die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Zustimmung zu unterbreiten.