5.4. Bei Gesamtbetrachtung der sich gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen besteht damit kein überwiegendes öffentliches Interesse, weshalb die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und seine Wegweisung aus der Schweiz zwar grundsätzlich angezeigt wäre, sich jedoch mangels überwiegenden öffentlichen Interesses als unverhältnismässig erweisen würde. 6. Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden (Art. 96 Abs. 2 AIG).