Der Beschwerdeführer absolvierte seine gesamte Schuldbildung (Primarund Realschule) in der Schweiz (MI-act. 411). Seine jeweils begonnenen Berufslehren als Gipser im August 2007 und als Betonwerker im August 2008 brach er jeweils vorzeitig ab, weshalb er über keinen Lehrabschluss verfügt (MI-act. 50 ff., 88 f., 115; act. 11, 21). In der Folge arbeitete er in wechselnden Temporäranstellungen mit unregelmässigem Einkommen (MI-act. 209, 222, 317, 340, 342, 374, 424, 456, 463).