Mit Blick seine hier durchlaufene Eingliederung in die Gesellschaft ist beim Beschwerdeführer damit in kultureller und sozialer Hinsicht insgesamt von einer normalen Integration auszugehen. 5.3.2.5. Weiter ist zu prüfen, ob sich die betroffene Person in beruflicher Hinsicht entsprechend ihrer Aufenthaltsdauer in der Schweiz integriert hat und beim Verlassen der Schweiz ein stabiles Arbeitsumfeld aufgeben müsste.