Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer seit seinem zweiten Lebensjahr in der Schweiz lebt und damit beinahe sein ganzes bisheriges Leben hier verbrachte, liegt auf der Hand, dass ihm die hiesigen kulturellen Gepflogenheiten vertraut sind. Konkrete Hinweise auf eine besondere kulturelle Einbindung des Beschwerdeführers in der Schweiz sind indes keine ersichtlich, weshalb von einer normalen kulturellen Integration auszugehen ist. - 23 -