Zudem ist mit der Vorinstanz festzuhalten (act. 10), dass daran auch nichts ändert, dass der Beschwerdeführer vorbringt, er habe den Grossteil der Delikte vor seinem 25. Altersjahr begangen, hat er doch auch danach noch weiter delinquiert. Von einer auf die Jugendzeit beschränkten Straffälligkeit, die mit dem Eintritt ins Erwachsenenalter abgeklungen wäre, kann damit beim Beschwerdeführer keine Rede sein.