Zu beachten ist, dass aus migrationsrechtlicher Sicht dem Wohlverhalten während eines hängigen Strafverfahrens, einer laufenden Probezeit oder eines hängigen migrationsrechtlichen Verfahrens grundsätzlich nur untergeordnete Bedeutung beizumessen ist (Urteile des Bundesgerichts 2C_904/2013 vom 20. Juni 2014, Erw. 4.2, 2C_191/2014 vom 27. Februar 2014, Erw. 3.3.2, und 2A.605/2005 vom 28. Februar 2006, Erw. 2.5.2). Nichts zu ihren Gunsten ableiten kann eine betroffene ausländische Person sodann aus ihrem Wohlverhalten im Straf- bzw. Massnahmenvollzug. Eine gute Führung im Straf- oder Massnahmenvollzug wird allgemein erwartet und lässt angesichts der dort herrschenden engmaschigen Betreuung