5.2.1.3.3. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind im Rahmen der Interessenabwägung die Natur und die Schwere der begangenen Delikte sowie die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das seitherige Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen. Massgebend ist damit der Zeitpunkt der Tatbegehung, wobei mit "Tatbegehung" jene Delikte gemeint sind, welche Anlass für die nun zu beurteilende migrationsrechtliche Massnahme gaben.