5.2.1.3. 5.2.1.3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe den Grossteil der Straftaten vor dem 25. Altersjahr und entsprechend als junger Erwachsener begangen. Der Tod seines Bruders im Jahre 2004 habe ihn als 15-jähriger völlig aus der Bahn geworfen. Aufgrund dieses Ereignisses hätten sich seine Eltern getrennt und er sei nicht in der Lage gewesen, eine Berufslehre abzuschliessen (act. 21). Nun habe er sich aber gefangen: Er habe geheiratet, erwarte ein Kind von seiner Ehefrau und wolle nun ein geordnetes Familienleben in seiner neuen Wohnung führen (act. 22).