Aufgrund der Vielzahl der begangenen Delikte, wovon 24 in den letzten zehn Jahren erfolgten, den ausgefällten Strafen sowie der Renitenz des Beschwerdeführers gegenüber migrationsrechtlichen Verwarnungen ist von einem grossen bis sehr grossen öffentlichen Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz auszugehen.