und Ordnung – entgegen der offenbaren Auffassung des Beschwerdeführers – insgesamt schwer, sodass aus migrationsrechtlicher Sicht von einem schweren Verschulden auszugehen ist. Wenn der Beschwerdeführer sodann vorbringt (act. 21), der Strafrichter habe zu keinem Zeitpunkt fremdenpolizeiliche Massnahmen ausgesprochen, scheint er zu übersehen, dass im Strafbefehlsverfahren keine Landesverweisung ausgesprochen werden kann (Art. 352 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0] e contrario; vgl. hierzu auch Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.287 vom 5. Dezember 2022, Erw. II/3.4.3).