Jedoch hat der Beschwerdeführer auch in den letzten zehn Jahren Delikte begangen, die keineswegs noch als geringfügig bezeichnet werden können. So wurde er beispielsweise wegen Drohung und Beschimpfung gegenüber seiner damaligen Lebenspartnerin mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 17. August 2017 zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 verurteilt, was einer Freiheitsstrafe von drei Monaten gleichkommt (MI-act. 365 ff.). Auch wenn die einzelnen strafrechtlichen Verstösse für sich alleine betrachtet nicht sehr gravierend sind, wiegt der Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit - 17 -