3.3. Nachdem der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt, liegt gleichzeitig ein Nichtverlängerungsgrund vor, womit sich die Nichtverlängerung seiner abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung als begründet erweist. - 15 - 4. Da die die Ehefrau des Beschwerdeführers über kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt und auch sonst nicht ersichtlich ist, inwiefern dem Beschwerdeführer gestützt auf eine andere Norm eine Bewilligung zu erteilen wäre, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.