MI-act. 788, 790). Insgesamt hat der Beschwerdeführer innerhalb von 16 Jahren 33 rechtskräftige Straferkenntnisse gegen sich erwirkt, mit welchen er zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten, Geldstrafen von zusammengezählt 350 Tagessätzen sowie Bussen von insgesamt Fr. 4'660.00 verurteilt wurde. Dabei ergingen 24 Straferkenntnisse in den letzten zehn Jahren, wobei insgesamt Geldstrafen von 350 Tagessätzen und Bussen von Fr. 3'680.00 ausgefällt wurden (siehe vorne lit. A; MI-act. 788, 790).