3.2.2. 3.2.2.1. Der Beschwerdeführer hat von 2006 bis und mit 2022 über einen Zeitraum von rund 16 Jahren hinweg kontinuierlich delinquiert (siehe vorne lit. A). Soweit aus den Akten ersichtlich, hat er bis zur ersten ausländerrechtlichen Verwarnung vom 3. August 2010 neun Straferkenntnisse gegen sich erwirkt, mit welchen er zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten und Bussen von zusammengezählt Fr. 830.00 verurteilt wurde.