Zusammenfassend bestehe kein grosses öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und seiner Wegweisung. Bezüglich des privaten Interesses bringt der Beschwerdeführer vor, er sei mit den schweizerischen Verhältnissen vertraut, habe in der Schweiz die Schulen besucht und sei gut integriert. Er habe wegen seiner familiären Probleme keine Lehre abgeschlossen und sei zeitweise auf Sozialhilfe angewiesen gewesen. In der Zwischenzeit habe er - 10 -