sein, dass er in schwerwiegender Art und Weise delinquiert habe. Festzuhalten sei zudem, dass der Strafrichter keine fremdenpolizeilichen Massnahmen angeordnet habe. Hinzu komme, dass sein Bruder im Jahre 2004 tödlich verletzt worden sei, was ihn völlig aus der Bahn geworfen habe. Aufgrund dieser Familientragödie sei er nicht in der Lage gewesen, eine Berufslehre abzuschliessen und habe sich zeitweise mit Gelegenheitsjobs und Sozialhilfe über Wasser halten müssen. Dies dürfe ihm jedoch nicht zum Nachteil gereichen. Zusammenfassend bestehe kein grosses öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und seiner Wegweisung.