AIG erfüllt sei. Insgesamt sei angesichts des langen Zeitraums der Delinquenz, der Anzahl Delikte, der Deliktsarten, des kumulierten Strafmasses und der ausgeprägten Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers von einem schweren Verschulden auszugehen. Sodann sei nicht erkennbar, inwiefern beim Beschwerdeführer ein Umdenken bzw. eine Verhaltensänderung stattgefunden habe. Vielmehr sei die Prognose aufgrund der langjährigen Delinquenz als schlecht einzustufen und mit weiteren Straftaten zu rechnen. Ausserdem falle auch die Verschuldung des Beschwerdeführers sowie der Umstand, dass er jahrelang auf Sozialhilfe angewiesen gewesen sei, negativ ins Gewicht.