Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich zum Zivilstand von D. zu äussern (act. 73 ff.). Dieser Aufforderung kam der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 3. April 2023 nach und reichte zudem eine Kopie der Heiratsurkunde und eine aktuelle Schwangerschaftsbestätigung betreffend D. ein (act. 81 ff.). Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: