4. Unter Kosten - und Entschädigungsfolgen. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. -7- Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 2. November 2022 wurde die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdefahren bewilligt und lic. iur. Thomas Plüss, Rechtsanwalt, Aarau, als unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt (act. 35 f.). Am 8. November 2022 reichte die Vorinstanz aufforderungsgemäss die Akten ein, hielt an ihren Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 37).