Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 31. Oktober 2022 reichte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde ein und stellte folgende Anträge (act. 17 ff.): 1. Der angefochtene Entscheid vom 30. September 2022 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei die erteilte Aufenthaltsbewilligung ordnungsgemäss zu verlängern und auf eine Ausweisung (richtig: Wegweisung) sei zu verzichten. 3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.