Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (MI-act. 531 ff., 544 ff., 571 ff., 575 ff.) verfügte das MIKA am 18. November 2021 die Nichtverlängerung der abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und wies diesen unter Ansetzung einer 90-tägigen Ausreisefrist aus der Schweiz weg (MI-act. 597 ff.). -6- B. Gegen die Verfügung des MIKA erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 6. Dezember 2021 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MI-act. 609 ff.).