einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 300.00 (MI-act. 255 ff.); - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 12. August 2014 wegen mehrfacher Drohung und Beschimpfung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 (MI-act. 252 ff.); - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 12. Januar 2015 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und Beschimpfung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 (MI-act. 296 ff.); - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 10. März