- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 12. November 2012 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 40.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 300.00 (MI-act. 217 ff.); - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 29. August 2013 wegen Nichtbeachtens des Vorschriftssignals "Verbot für Motorwagen" zu einer Busse von Fr. 200.00 (MI-act. 224 f.); - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 14. Oktober 2013 wegen Widerhandlung gegen das BetmG zu einer Busse von Fr. 60.00 (MI-act.