Mit Entscheid der Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau (Jugendanwaltschaft) vom 14. November 2006 wegen Angriffs, Gehilfenschaft zu einfacher Körperverletzung, Drohung und Widerhandlung gegen das des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121), wobei die Jugendanwaltschaft zum damaligen Zeitpunkt von Strafen und Massnahmen absah, da der Beschwerdeführer während 14 Monaten teils geschlossen, teils offen untergebracht worden war (MI-act. 32 ff.); - mit Strafbefehl des Bezirksamts Laufenburg vom 21. Juni 2007 wegen