Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2022.425 / Bu / sp ZEMIS [***]; (E.2021.134) Art. 58 Urteil vom 25. Juli 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Kiefer Gerichtsschreiberin Peter Beschwerde- A._____, von Kosovo führer unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Thomas Plüss, Rechtsanwalt, Zwischen den Toren 4, 5000 Aarau gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 30. September 2022 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Der Beschwerdeführer reiste am 2. Oktober 1991 in die Schweiz ein und wurde am 16. April 1996 vorläufig aufgenommen (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 2). Am 18. Juni 2002 erhielt er wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilli- gung zwecks Verbleibs bei seinen Eltern (MI-act. 3 f.). Diese wurde in der Folge jeweils verlängert, letztmals bis am 30. November 2019 (MI- act. 423). Der Beschwerdeführer ist Vater von B., geb. [...] 2016, Schweizer Staatsangehörige, die bei ihrer Mutter, C., in P. lebt (MI-act. 708 ff., 713). In den Jahren 2006 bis 2010 wurde der Beschwerdeführer neun Mal straf- fällig und wie folgt verurteilt: - Mit Entscheid der Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau (Jugendan- waltschaft) vom 14. November 2006 wegen Angriffs, Gehilfenschaft zu einfacher Körperverletzung, Drohung und Widerhandlung gegen das des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121), wobei die Jugendanwaltschaft zum damaligen Zeitpunkt von Strafen und Massnahmen absah, da der Beschwerdeführer wäh- rend 14 Monaten teils geschlossen, teils offen untergebracht worden war (MI-act. 32 ff.); - mit Strafbefehl des Bezirksamts Laufenburg vom 21. Juni 2007 wegen unberechtigter Verwendung eines Fahrrads, Benützens eines Fahrrads ohne gültiges Kennzeichen sowie Fahrens eines Fahrrads ohne Licht nachts auf unbeleuchteter Strasse zu einer Busse von Fr. 100.00 (MI- act. 54 f.); - mit Strafbefehl des Bezirksamts Rheinfelden vom 27. Mai 2008 wegen Besitzes, Kaufes und Konsums von Marihuana zu einer Busse von Fr. 100.00 (MI-act. 90 f.); - mit Strafbefehl des Bezirksamts Laufenburg vom 2. März 2009 wegen Widerhandlung gegen Bundesgesetz vom 4. Oktober 1985 über den Transport im öffentlichen Verkehr (Transportgesetz, TG; SR 742.40) durch Ausführen von Fahrten mit dem Bus ohne gültigen Fahrausweis zu einer Busse von Fr. 60.00 (MI-act. 108 f.); - mit Strafbefehl des Bezirksamts Laufenburg vom 1. April 2009 wegen Widerhandlung gegen das Transportgesetz durch Ausführen von Fahr- ten mit dem Bus ohne gültigen Fahrausweis zu einer Busse von Fr. 60.00 (MI-act. 117 f.); -3- - mit Strafbefehl des Bezirksamts Laufenburg vom 30. April 2009 wegen Widerhandlung gegen das Transportgesetz durch Ausführen von Fahr- ten mit dem Bus ohne gültigen Fahrausweis zu einer Busse von Fr. 60.00 (MI-act. 119 f.); - mit Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 8. Mai 2009 wegen mangelnder Aufmerksamkeit im Strassenverkehr mit Unfallfolge zu einer Busse von Fr. 350.00 (MI-act. 121 f.); - mit Strafbefehl des Bezirksamts Laufenburg vom 4. November 2009 wegen geringfügiger Widerhandlung gegen das des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (Aus- ländergesetz, AuG; SR 142.20; heute Bundesgesetz über die Auslän- derinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]) zu einer Busse von Fr. 100.00 (MI-act. 144 ff.); - mit Urteil des Bezirksgerichts Laufenburg vom 18. Februar 2010 wegen bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehr- fachen Hausfriedensbruchs, mehrfachen Diebstahls und Drohung zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren (MI-act. 150 ff.). Hierauf wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung des Migrationsamts Kanton Aargau (MKA; heute Amt für Migration und Integration Kanton Aar- gau [MIKA]) vom 3. August 2010 unter Androhung des Widerrufs seiner Aufenthaltsbewilligung verwarnt und darauf aufmerksam gemacht, dass er sich inskünftig wohl zu verhalten habe (MI-act. 170 ff.). Nach dieser Verwarnung wurde der Beschwerdeführer acht weitere Male wie folgt verurteilt: - Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 12. November 2012 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 40.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 300.00 (MI-act. 217 ff.); - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 29. August 2013 wegen Nichtbeachtens des Vorschriftssignals "Verbot für Motor- wagen" zu einer Busse von Fr. 200.00 (MI-act. 224 f.); - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 14. Oktober 2013 wegen Widerhandlung gegen das BetmG zu einer Busse von Fr. 60.00 (MI-act. 226 f.); - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 26. März 2014 wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Perso- nenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG; SR 745.1) zu einer Busse von Fr. 160.00 (MI-act. 246 f.); - mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 13. Juni 2014 wegen in Umlaufsetzens von Falschgeld, Betrugs sowie versuchten Betrugs zu -4- einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.00, bedingt aufge- schoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 300.00 (MI-act. 255 ff.); - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 12. August 2014 wegen mehrfacher Drohung und Beschimpfung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 (MI-act. 252 ff.); - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 12. Januar 2015 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und Beschimpfung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 (MI-act. 296 ff.); - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 10. März 2015 wegen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz zu einer Busse von Fr. 120.00 (MI-act. 307 ff.). Mit Verfügung des MIKA vom 4. Mai 2015 wurde der Beschwerdeführer er- neut unter Androhung des Widerrufs seiner Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz verwarnt. Zudem wurde er darauf aufmerk- sam gemacht, dass er sich inskünftig in jeder Hinsicht wohl zu verhalten und alles daran zu setzen habe, seinen Lebensunterhalt inskünftig vollum- fänglich aus eigenen Mitteln zu bestreiten (MI-act. 309 ff.). Auch nach dieser Verwarnung delinquierte der Beschwerdeführer weiter und wurde 14 weitere Male wie folgt verurteilt: - Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 7. Oktober 2015 wegen mehrfacher vorsätzlicher Benützung eines Fahrzeugs ohne Fahrausweis gemäss PBG zu einer Busse von Fr. 80.00 (MI-act. 320 f.); - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 19. Januar 2016 wegen Inverkehrbringens eines Motorfahrzeugs in nicht vor- schriftsgemässem Zustand zu einer Busse von Fr. 100.00 (MI- act. 325 f.); - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 20. Januar 2016 wegen Missachtung der signalisierten allgemein zu- lässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts, Überschreitung um strafbare 17 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge zu einer Busse Fr. 400.00 (MI-act. 327 f.); - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 15. Juni 2016 wegen sexueller Belästigung zu einer Busse von Fr. 500.00 (MI- act. 336 f.); - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 11. April 2017 wegen Missachtung der signalisierten allgemein zulässi- gen Höchstgeschwindigkeit innerorts, Überschreitung um strafbare 18 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge zu einer Busse von Fr. 600.00 (MI-act. 349 ff.); -5- - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 16. August 2017 wegen Parkierens eines Fahrzeugs auf öffentlichem Grund ohne Kontrollschild zu einer Busse von Fr. 200.00 (MI- act. 356 f.); - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 17. August 2017 wegen Drohung und Beschimpfung zu einer Geld- strafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 (MI-act. 365 ff.); - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 23. Februar 2018 wegen mehrfacher Beschimpfung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 (MI-act. 391 ff.); - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 25. April 2018 wegen Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts, Überschreitung um strafbare 8 km/h nach Abzug der Sicher- heitsmarge zu einer Busse von Fr. 120.00 (MI-act. 397 f.); - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 26. Oktober 2018 wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 30 Tages- sätzen zu je Fr. 60.00 (MI-act. 479); - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 13. Juni 2019 wegen Tätlichkeiten zu einer Busse von Fr. 80.00 (MI- act. 433 ff.) - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 17. Dezember 2019 wegen Widerhandlung gegen das PBG sowie Un- gehorsams im Betreibungsverfahren zu einer Busse von Fr. 260.00 (MI-act. 450 ff.); - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 26. Februar 2020 wegen Widerhandlung gegen das PBG zu einer Busse von Fr. 100.00 (MI-act. 513 ff.); - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 7. Mai 2020 wegen Widerhandlung gegen das PBG zu einer Busse von Fr. 100.00 (MI-act. 511 f.). Zudem musste der Beschwerdeführer vom 1. Januar 2008 bis 28. Juli 2008, 1. April 2011 bis 15. September 2011, 1. März 2013 bis 31. März 2015, 1. Oktober 2017 bis 30. Juni 2020 sowie 24. September 2020 bis 31. Januar 2021 mit materieller Hilfe in den Gemeinden Q., R., S., T., U. und V. unterstützt werden, wobei sich der Saldo der bezogenen Sozialhilfeleistungen per 31. Januar 2021 auf über Fr. 123'000.00 belief (MI-act. 522, 528 ff., 556 f.). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (MI-act. 531 ff., 544 ff., 571 ff., 575 ff.) verfügte das MIKA am 18. November 2021 die Nichtverlängerung der abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und wies diesen unter Ansetzung einer 90-tägigen Ausreisefrist aus der Schweiz weg (MI-act. 597 ff.). -6- B. Gegen die Verfügung des MIKA erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 6. Dezember 2021 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MI-act. 609 ff.). Am 15. März 2022 heiratete der Beschwerdeführer im Kosovo die alge- rische Staatsangehörige D. (geb. [...] 1995), welche als Asylsuchende dem Kanton Basel-Landschaft zugewiesen ist (MI-act. 780, 782). Am 30. September 2022 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheent- scheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Dem Einsprecher wird für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und lic. iur. Thomas Plüss, Rechtsanwalt, Aarau, zum unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt. Über die Höhe der Entschä- digung wird mit separater Verfügung entschieden. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 31. Oktober 2022 reichte der Be- schwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwal- tungsgericht) Beschwerde ein und stellte folgende Anträge (act. 17 ff.): 1. Der angefochtene Entscheid vom 30. September 2022 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei die erteilte Aufenthaltsbewilligung ordnungs- gemäss zu verlängern und auf eine Ausweisung (richtig: Wegweisung) sei zu verzichten. 3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 4. Unter Kosten - und Entschädigungsfolgen. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. -7- Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 2. November 2022 wurde die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdefahren bewilligt und lic. iur. Thomas Plüss, Rechtsanwalt, Aarau, als unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt (act. 35 f.). Am 8. November 2022 reichte die Vorinstanz auffor- derungsgemäss die Akten ein, hielt an ihren Erwägungen im angefochte- nen Einspracheentscheid fest und beantragte die Abweisung der Be- schwerde (act. 37). Am 11. November 2022 nahm das Verwaltungsgericht das Urteil des Be- zirksgerichts Aarau vom 10. Oktober 2022 zu den Akten, wonach der Be- schwerdeführer vom Vorwurf der mehrfachen Drohung freigesprochen wurde (act. 40 ff.). Ein Rapport des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicher- heit vom 6. März 2023 wurde mit Verfügung vom 13. März 2023 dem Be- schwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. Gleichzeitig wurde der Be- schwerdeführer aufgefordert, sich zum Zivilstand von D. zu äussern (act. 73 ff.). Dieser Aufforderung kam der Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers mit Eingabe vom 3. April 2023 nach und reichte zudem eine Kopie der Heiratsurkunde und eine aktuelle Schwangerschaftsbestä- tigung betreffend D. ein (act. 81 ff.). Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefoch- tene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Der Beschwerdeführer beantragt unter anderem die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Das Verwaltungsgericht kann keine Aufenthaltsbe- willigungen erteilen oder verlängern. Der entsprechende Antrag ist deshalb so zu verstehen, dass das Verwaltungsgericht das MIKA gegebenenfalls anzuweisen habe, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. -8- Im Übrigen richtet sich die vorliegende Beschwerde gegen den Einsprache- entscheid der Vorinstanz vom 30. September 2022. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist somit gegeben. Auf die frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Be- stimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungs- gericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Ermessens- überprüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Auslän- der [AuG], Bern 2010, N. 7 zu Art. 96 mit Hinweisen). In diesem Zusam- menhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 AuG bzw. neu Art. 96 AIG relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, per- sönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechts- fehlerfrei gewichtet wurden (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 96). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entschei- den, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer zwischen 2006 und 2022 insgesamt 33 Mal zu Frei- heitsstrafen von elf Monaten, Geldstrafen von 350 Tagessätzen und Bussen von Fr. 4'610.00 verurteilt worden sei. Sein deliktisches Verhalten stelle in der Summe einen erheblichen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, womit der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt sei. Insgesamt sei angesichts des langen Zeitraums der Delinquenz, der Anzahl Delikte, der Deliktsarten, des kumulierten Straf- masses und der ausgeprägten Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers von einem schweren Verschulden auszugehen. Sodann sei nicht erkenn- bar, inwiefern beim Beschwerdeführer ein Umdenken bzw. eine Verhal- tensänderung stattgefunden habe. Vielmehr sei die Prognose aufgrund der langjährigen Delinquenz als schlecht einzustufen und mit weiteren Strafta- ten zu rechnen. Ausserdem falle auch die Verschuldung des Beschwerde- führers sowie der Umstand, dass er jahrelang auf Sozialhilfe angewiesen gewesen sei, negativ ins Gewicht. Insgesamt sei deshalb von einem sehr -9- grossen öffentlichen Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthalts- bewilligung und der Wegweisung des Beschwerdeführers auszugehen. Be- treffend das private Interesse an einem weiteren Verbleib des Beschwer- deführers in der Schweiz führt die Vorinstanz aus, dieser halte sich zwar seit 31 Jahren in der Schweiz auf, sei jedoch in sozialer, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht mangelhaft integriert. Durch die im Fall einer Weg- weisung drohenden persönlichen und familiären Nachteile werde das pri- vate Interesse erhöht, sodass insgesamt von einem grossen privaten Inte- resse auszugehen sei. Im Ergebnis überwiege das sehr grosse öffentliche Interesse an aufenthaltsbeendenden Massnahmen gegen den Beschwer- deführer, womit sich diese als verhältnismässig erwiesen. Das durch Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) und Art. 13 der Bundesverfas- sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) geschützte Familienleben sei nicht tangiert und der Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privatleben durch das überwiegende öffent- liche Interesse an der ausländerrechtlichen Massnahme gerechtfertigt. Weiter seien keine Gründe ersichtlich, welche die Rückkehr des Beschwer- deführers in sein Heimatland als nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar erscheinen liessen. 1.2. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und seine Wegweisung aus der Schweiz seien unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2010 zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt worden, die restlichen Strafverfahren seien im Strafbefehlsverfahren erledigt worden, wobei es sich grösstenteils um Bussen wegen Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) und wegen Konsums von Betäubungsmitteln (Marihuana) gehandelt habe. Ausserdem habe er den grössten Teil der Delikte vor dem 25. Altersjahr begangen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz könne keine Rede davon sein, dass er in schwerwiegender Art und Weise delinquiert habe. Festzu- halten sei zudem, dass der Strafrichter keine fremdenpolizeilichen Mass- nahmen angeordnet habe. Hinzu komme, dass sein Bruder im Jahre 2004 tödlich verletzt worden sei, was ihn völlig aus der Bahn geworfen habe. Aufgrund dieser Familientragödie sei er nicht in der Lage gewesen, eine Berufslehre abzuschliessen und habe sich zeitweise mit Gelegenheitsjobs und Sozialhilfe über Wasser halten müssen. Dies dürfe ihm jedoch nicht zum Nachteil gereichen. Zusammenfassend bestehe kein grosses öffent- liches Interesse an der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und seiner Wegweisung. Bezüglich des privaten Interesses bringt der Be- schwerdeführer vor, er sei mit den schweizerischen Verhältnissen vertraut, habe in der Schweiz die Schulen besucht und sei gut integriert. Er habe wegen seiner familiären Probleme keine Lehre abgeschlossen und sei zeit- weise auf Sozialhilfe angewiesen gewesen. In der Zwischenzeit habe er - 10 - sich jedoch gefangen: Er habe geheiratet und erwarte ein Kind mit seiner Ehefrau. Er arbeite nun als Kurierfahrer im Nachtdienst. Aufgrund der be- stehenden Lohnpfändungen lebe er derzeit auf dem Existenzminimum. An- gesichts der überschaubaren Verschuldenssituation sei aber damit zu rech- nen, dass die Ausstände in absehbarer Zeit getilgt würden. In seinem Hei- matland habe er keine Zukunftsaussichten und kein Beziehungsnetz. Zu- dem sei es ihm ein grosses Anliegen, die Beziehung zu seiner Tochter so rasch als möglich aufzunehmen und zu pflegen. Insgesamt sei daher von einem sehr grossen privaten Interesse auszugehen, welches das öffent- liche Interesse überwiege. 2. 2.1. Aufenthaltsbewilligungen sind befristet und erlöschen mit Ablauf ihrer Gül- tigkeitsdauer (Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 lit. c AIG). Spricht jedoch nichts gegen eine Bewilligungsverlängerung, wird diese praxisgemäss ver- fügt. Das AIG enthält keine Bestimmungen, welche die Kriterien für die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung festlegen. Art. 33 Abs. 3 AIG normiert lediglich, dass eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden kann, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Wie mit Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.298 vom 28. März 2022, Erw. II/2.1 festgehalten, setzt die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbe- willigung einen Nichtverlängerungsgrund voraus. Dieser kann entweder in einem Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 AIG bestehen oder sich aus einer ständigen, rechtsgleich gehandhabten Praxis des MIKA ergeben. 2.2. Wird die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung damit begründet, dass der Aufenthaltszweck dahingefallen sei, besteht der Nichtverlänge- rungsgrund darin, dass die betroffene Person eine mit der Bewilligungs- erteilung verbundene Bedingung nicht mehr erfüllt, womit der Widerrufs- bzw. Nichtverlängerungsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt ist (Ent- scheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.67 vom 1. Juni 2022, Erw. II/2.2, eingehend WBE.2021.298 vom 28. März 2022, Erw. II/2.2). Geht es hingegen um eine Aufenthaltsbewilligung, deren Zweck im mass- geblichen Zeitpunkt fortbesteht, kommt eine Nichtverlängerung nur dann in Betracht, wenn ein anderer Nichtverlängerungsgrund vorliegt. Das heisst, es bedarf eines Widerrufsgrundes nach Art. 62 Abs. 1 lit. a–c oder e–g AIG oder eines Nichtverlängerungsgrundes gemäss ständiger, rechtsgleich ge- handhabter Praxis des MIKA (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.298 vom 28. März 2022, Erw. II/2.2). - 11 - 2.3. Mit dem Vorliegen eines Nichtverlängerungsgrundes erweist sich die Nicht- verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zwar als begründet. Wie jede be- hördliche Massnahme müssen aber auch die Nichtverlängerung einer Auf- enthaltsbewilligung und die gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG damit verbun- dene Wegweisung verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 Abs. 1 AIG; vgl. BGE 135 II 377, Erw. 4.3) und verlangen folglich nach einer Interessenabwägung unter den Gesichtspunkten von Art. 96 Abs. 1 AIG. Da sich die Prüfung der Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung und Wegweisung erübrigt, wenn der betroffenen Person gestützt auf eine an- dere Norm eine Bewilligung zu erteilen ist, ist die Verhältnismässigkeitsprü- fung der Nichtverlängerung und Wegweisung zunächst zurückzustellen und es ist vorab zu klären, ob der betroffenen Person ohnehin eine Bewil- ligung zusteht (zum Ganzen Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.298 vom 28. März 2022, Erw. II/2.3 f.). 3. 3.1. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob ein Nichtverlängerungsgrund vor- liegt (siehe vorne Erw. II/2.1). 3.2. 3.2.1. Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG ist der Widerruf einer Bewilligung – ausge- nommen die Niederlassungsbewilligung – möglich, wenn die betroffene ausländische Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Si- cherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Hinsichtlich des Widerrufsgrunds von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG wird in Art. 77a Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstä- tigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) konkretisiert, dass ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vorliegt, wenn gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet werden (lit. a) oder wenn öffentlich-rechtliche oder privatrecht- liche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt werden (lit. b). Anders als beim Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist im Rahmen von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG jedoch nicht erforderlich, dass "in schwerwiegender Art und Weise" gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen wird (vgl. Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG). Ein erheblicher Verstoss respektive wiederholte Verstösse sind damit ausreichend, um den Widerrufsgrund zu erfüllen (vgl. zur Abgrenzung BGE 137 II 297, Erw. 3.2). Insbesondere kann auch das Bestehen von Schulden für sich alleine einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung darstellen, wenn die Verschuldung - 12 - mutwillig erfolgt ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_81/2018 vom 14. No- vember 2018, Erw. 3.2; MARCO W EISS, Widerruf der Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung aufgrund von Schuldenwirtschaft, in: Aktuelle Juris- tische Praxis [AJP] 2020, S. 356 ff.). Überdies kann eine ausländische Person durch straffälliges Verhalten er- heblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen haben. Wie sich aus dem Bestimmungswortlaut ("erheblich oder wiederholt") ergibt, kann im Sinne einer Gesamtbetrachtung auch eine Reihe von vergleichsweise wenig gravierenden Straftaten, die je für sich allein betrachtet keine Aufenthaltsbeendigung zu begründen vermöchten, den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG i.V.m. Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE erfüllen. Dies ist spätestens dann der Fall, wenn sich eine auslän- dische Person von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten (vgl. BGE 137 II 297, Erw. 3.3 betr. den qualifizierten Widerrufsgrund des schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG). 3.2.2. 3.2.2.1. Der Beschwerdeführer hat von 2006 bis und mit 2022 über einen Zeitraum von rund 16 Jahren hinweg kontinuierlich delinquiert (siehe vorne lit. A). Soweit aus den Akten ersichtlich, hat er bis zur ersten ausländerrechtlichen Verwarnung vom 3. August 2010 neun Straferkenntnisse gegen sich er- wirkt, mit welchen er zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten und Bussen von zusammengezählt Fr. 830.00 verurteilt wurde. Die Verurteilungen be- treffen zwei Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz (unberechtigte Verwendung eines Fahrrads, Benutzen eines Fahrrads ohne Licht und Kennzeichen, mangelnde Aufmerksamkeit im Strassenverkehr mit Unfall- folge), drei Widerhandlungen gegen das Transportgesetz (Ausführen von Fahrten mit dem Bus ohne gültigen Fahrausweis), eine Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, zwei Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz (Konsum von Betäubungsmitteln) sowie einen Angriff, eine Gehilfenschaft zur einfachen Körperverletzung, zwei Drohungen, einen bandenmässigen Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung und mehrfacher Hausfriedensbruch. Insbesondere handelt es sich bei den in den Jahren 2005 bis 2007 begangenen Delikten (Angriff, bandenmässiger Diebstahl und Diebstahl mit Hausfriedensbruch; MI-act. 32 ff., 150 ff.) um Anlasstaten im Sinne von Art. 66a Abs. 1 des Schweizerischen Strafge- setzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0), deren Begehung heute (unter Vorbehalt der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB) zwingend zu einer Landesverweisung führen würde. Diese Delikte liegen jedoch nun mehr als 15 Jahre zurück und sind deshalb nicht genügend aktuell, um einen Widerrufsgrund zu begründen (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 2C_408/2019 vom 9. September 2019, Erw. 2.4.2, wonach eine - 13 - strafrechtliche Verurteilung genügend aktuell sein muss, um als Widerrufs- grund gelten zu können; Urteil des Bundesgerichts 2C_390/2021 vom 12. Oktober 2021, wonach eine Verurteilung vor rund zehn Jahren die er- forderliche Aktualität nicht mehr aufweist). Jedoch ergingen nach der aus- länderrechtlichen Verwarnung im Jahr 2010 acht weitere Straferkennt- nisse, mit denen der Beschwerdeführer zu Geldstrafen von zusammen- gezählt 140 Tagessätzen und Bussen von zusammengezählt Fr. 1'140.00 verurteilt wurde (siehe vorne lit. A). Diese Verurteilungen erfolgten wegen zwei Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Fahren in fahrun- fähigem Zustand, Nichtbeachten des Vorschriftssignals "Verbot für Motor- wagen"), einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, zwei Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz, mehrfacher Drohung, Beschimpfung, in Umlaufsetzens von Falschgeld, Betrugs sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Mit Verfügung des MIKA vom 4. Mai 2015 wurde der Beschwerdeführer wegen seiner Straffälligkeit ein zweites Mal ausländerrechtlich verwarnt. Auch diese Verwarnung hielt ihn nicht vor weiterer Delinquenz ab und der Beschwerdeführer erwirkte 16 weitere Strafbefehle gegen sich und wurde zu Geldstrafen von zusammengezählt 210 Tagessätzen sowie Bussen von zusammengezählt Fr. 2'690.00 verurteilt (siehe vorne lit. A; MI-act. 788, 790). Insgesamt hat der Beschwerdeführer innerhalb von 16 Jahren 33 rechtskräftige Straferkenntnisse gegen sich erwirkt, mit welchen er zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten, Geldstrafen von zusammengezählt 350 Tagessätzen sowie Bussen von insgesamt Fr. 4'660.00 verurteilt wurde. Dabei ergingen 24 Straferkenntnisse in den letzten zehn Jahren, wobei insgesamt Geldstrafen von 350 Tagessätzen und Bussen von Fr. 3'680.00 ausgefällt wurden (siehe vorne lit. A; MI-act. 788, 790). Auch wenn die einzelnen strafrechtlichen Verstösse für sich allein betrachtet nicht schwer wiegen bzw. die schweren Verstösse weit zurückliegen, zeugt die langjährige und auch nach ausländerrechtlichen Verwarnungen anhal- tende Delinquenz des Beschwerdeführers von einem konstanten Strafver- halten und einer Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers. Der Beschwer- deführer hat mit seinem straffälligen Verhalten den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt, was er im Übrigen auch nicht bestreitet (act. 20). 3.2.2.2. Anzufügen bleibt, dass der Beschwerdeführer auch seinen öffentlich- und privatrechtlichen Verpflichtungen nicht nachzukommen vermochte. Den eingeholten Betreibungsregisterauszügen kann entnommen werden, dass bezüglich den Beschwerdeführer in diversen Gemeinden neben teilweise noch laufenden Betreibungen 34 nicht getilgte Verlustscheine im Gesamt- betrag von über Fr. 30'705.05 vermerkt sind: Betreibungsamt MI-act. Zeitraum Anzahl Betrag - 14 - Datum O. 482 f. 01.10.2018 – 5 2'554.55 04.03.2020 31.01.2020 U. 484 f. ab 01.02.2020 0 0.00 04.03.2020 R. 486 f. (keine Anga- 7 4'309.70 04.03.2020 ben) Q. 495 f. 15.03.2018 – 5 5'665.55 17.03.2020 30.09.2018 W. 669 f. ab 04.07.2021 0 0.00 03.03.2022 Y. 674 f. 30.03.2021 – 5 5'659.10 03.03.2022 03.07.2021 X. 685 f. 12.01.2021 - 2 6'265.75 03.03.2022 31.03.2021 S. act. 30 f. 01.09.2017 – 10 6'250.40 17.10.2022 mit Unterbruch 01.08.2022 W. act. 32 f. 04.07.2021 – 0 0.00 17.10.2022 30.06.2022 Total 01.09.2017 – 34 30'705.05 01.08.2022 Die einzelnen Verlustscheine und offenen Betreibungen der Betreibungs- registerauszüge sind gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts zur Ermitt- lung der gesamthaft angehäuften Schulden zu addieren (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.479 vom 17. März 2023, Erw. II/2.2.1). Darüber hinaus bezog der Beschwerdeführer in diversen Gemeinden wäh- rend vieler Jahre materielle Hilfe, wobei der Saldo der bezogenen Sozial- hilfeleistungen per 31. Januar 2021 über Fr. 123'000.00 betrug (MI- act. 522, 528 ff., 556 f.). Auch wenn Höhe und die Art der Schulden allein noch nicht auf eine mutwillige Verschuldung schliessen lassen, unter- mauern sie den aufgrund der Straffälligkeit festgestellten Ordnungs- verstoss, sodass unter Berücksichtigung seines gesamten Verhaltens der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG umso klarer erfüllt ist. 3.3. Nachdem der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt, liegt gleichzeitig ein Nichtverlängerungsgrund vor, womit sich die Nichtverlängerung seiner abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung als begründet erweist. - 15 - 4. Da die die Ehefrau des Beschwerdeführers über kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt und auch sonst nicht ersichtlich ist, inwiefern dem Be- schwerdeführer gestützt auf eine andere Norm eine Bewilligung zu erteilen wäre, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu. 5. 5.1. Zu prüfen bleibt, ob bei Gegenüberstellung aller öffentlichen und privaten Interessen ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Nichtverlänge- rung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Weg- weisung aus der Schweiz resultiert, sodass sich die aufenthaltsbeenden- den Massnahmen als verhältnismässig erweisen (siehe vorne Erw. II/2.3). Ob diesbezüglich sämtliche relevanten Kriterien berücksichtigt und richtig angewandt worden sind bzw. ob sich die Massnahmen als verhältnismäs- sig erweisen, ist als Rechtsfrage durch das Verwaltungsgericht frei zu prü- fen. 5.2. 5.2.1. 5.2.1.1. Beim Vorliegen von Widerrufsgründen infolge Straffälligkeit bestimmt sich das Mass des öffentlichen Interesses vorab anhand der Schwere des Ver- schuldens des oder der Betroffenen. Ausgangspunkt und Massstab dafür sind die vom Strafrichter verhängten Strafen. Das heisst, je höher eine Strafe ausfällt, umso höher ist aus migrationsrechtlicher Sicht das Ver- schulden der betroffenen Person – und damit einhergehend das öffentliche Interesse an der Beendigung ihrer Anwesenheit – zu qualifizieren. Bei Fest- setzung des Strafmasses werden strafmildernde Umstände überdies stets mitberücksichtigt, weshalb auf die Beurteilung des Strafrichters grundsätz- lich abzustellen ist (BGE 129 II 215, Erw. 3.1, sowie Urteil des Bundesge- richts 2C_797/2011 vom 12. Juni 2012, Erw. 2.2). Wird ein Strafurteil in Be- zug auf die Strafzumessung rechtskräftig, bleibt damit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts in der Regel kein Raum, im migra- tionsrechtlichen Verfahren die diesbezügliche Beurteilung des Strafrichters zu relativieren (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_925/2020 vom 11. März 2021, Erw. 4.4, 2C_421/2020 vom 7. Oktober 2020, Erw. 6.4.1, und 2C_1067/2019 vom 18. Februar 2020, Erw. 2.3.2, je mit Hinweisen). Bei schweren Straftaten, insbesondere bei Gewalt-, Sexual- und schweren Betäubungsmitteldelikten, sowie bei wiederholter Delinquenz bzw. erneuter Delinquenz nach Untersuchungshaft, nach verbüsster Freiheitsstrafe oder nach migrationsamtlicher Verwarnung erhöht sich aus migrationsrecht- licher Sicht das öffentliche Interesse am Widerruf bzw. an der Verweige- rung der Bewilligung entsprechend. - 16 - 5.2.1.2. Der Beschwerdeführer wurde zwischen November 2006 bis Juni 2022 ins- gesamt zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten, Geldstrafen von 350 Tagessätzen sowie zu Bussen von insgesamt Fr. 4'660.00 verurteilt. Er hat über einen Zeitraum von 16 Jahren 33 rechtskräftige Straferkennt- nisse gegen sich erwirkt und liess sich weder von den strafrechtlichen Ver- urteilungen noch von den mit ihnen angesetzten Probezeiten und auch nicht von den zwei migrationsamtlichen Verwarnungen beeindrucken (siehe vorne Erw. II/3.2.2.1). Mit der schieren Menge der Strafbefehle und seiner erneuten Delinquenz nach zwei ausländerrechtlichen Verwarnungen manifestierte der Beschwerdeführer eine erschreckende Gleichgültigkeit und Geringschätzung gegenüber der hiesigen Rechtsordnung. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt (act. 21), er habe nie in schwerwie- gender Weise gegen die schweizerische Rechtsordnung verstossen und sei grossmehrheitlich zu geringfügigen Bussen verurteilt worden, kann ihm nicht gefolgt werden. Betrachtet man die begangenen Delikte, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zwar insgesamt elf Mal wegen Verstössen ge- gen das Transportgesetz bzw. Personenbeförderungsgesetz, neun Mal wegen Strassenverkehrsverstössen, dreimal wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, einmal wegen einer Widerhandlung gegen das Ausländergesetz und einmal wegen Ungehorsams im Betrei- bungs- und Konkursverfahren strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde. Daneben wurde er aber auch des Angriffs, der Gehilfenschaft zu einfacher Körperverletzung, der mehrfachen Drohung, des bandenmässi- gen Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Sachbeschädigung, der mehrfachen Beschimpfung, des in Umlaufsetzens von Falschgeld, des Betrugs, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der sexuellen Belästigung und wegen Tätlichkeiten schuldig gesprochen. Richtig ist, dass die schwersten Delikte (der Angriff, der ban- denmässige Diebstahl und die "Einbruchsdiebstähle"), die der Beschwer- deführer in den Jahren 2005 bis 2007 als Jugendlicher oder junger Erwach- sener begangen hat, nun mehr als 15 Jahre zurückliegen, sodass sich eine zusätzliche Erhöhung des öffentlichen Interesses aufgrund der Deliktsart nicht rechtfertigt. Jedoch hat der Beschwerdeführer auch in den letzten zehn Jahren Delikte begangen, die keineswegs noch als geringfügig be- zeichnet werden können. So wurde er beispielsweise wegen Drohung und Beschimpfung gegenüber seiner damaligen Lebenspartnerin mit Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 17. August 2017 zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 verurteilt, was einer Freiheitsstrafe von drei Monaten gleichkommt (MI-act. 365 ff.). Auch wenn die einzelnen strafrechtlichen Verstösse für sich alleine betrachtet nicht sehr gravierend sind, wiegt der Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit - 17 - und Ordnung – entgegen der offenbaren Auffassung des Beschwerdefüh- rers – insgesamt schwer, sodass aus migrationsrechtlicher Sicht von einem schweren Verschulden auszugehen ist. Wenn der Beschwerdeführer sodann vorbringt (act. 21), der Strafrichter habe zu keinem Zeitpunkt fremdenpolizeiliche Massnahmen ausgespro- chen, scheint er zu übersehen, dass im Strafbefehlsverfahren keine Lan- desverweisung ausgesprochen werden kann (Art. 352 Abs. 2 der Schwei- zerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [Strafprozessord- nung, StPO; SR 312.0] e contrario; vgl. hierzu auch Entscheid des Verwal- tungsgerichts WBE.2021.287 vom 5. Dezember 2022, Erw. II/3.4.3). Aufgrund der Vielzahl der begangenen Delikte, wovon 24 in den letzten zehn Jahren erfolgten, den ausgefällten Strafen sowie der Renitenz des Beschwerdeführers gegenüber migrationsrechtlichen Verwarnungen ist von einem grossen bis sehr grossen öffentlichen Interesse an der Nichtver- längerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung des Beschwer- deführers aus der Schweiz auszugehen. 5.2.1.3. 5.2.1.3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe den Grossteil der Straftaten vor dem 25. Altersjahr und entsprechend als junger Erwachsener begangen. Der Tod seines Bruders im Jahre 2004 habe ihn als 15-jähriger völlig aus der Bahn geworfen. Aufgrund dieses Ereignisses hätten sich seine Eltern getrennt und er sei nicht in der Lage gewesen, eine Berufslehre abzu- schliessen (act. 21). Nun habe er sich aber gefangen: Er habe geheiratet, erwarte ein Kind von seiner Ehefrau und wolle nun ein geordnetes Fami- lienleben in seiner neuen Wohnung führen (act. 22). Diese Bemühungen des Beschwerdeführers zeigten, dass er gewillt sei, sich künftig der schwei- zerischen Rechtsordnung zu unterziehen (act. 23). 5.2.1.3.2. Bei der Bemessung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts einer ausländischen Person wegen deren Straffälligkeit ist zu berücksichtigen, ob konkrete Gründe vorliegen, die auf ein reduziertes Rückfallrisiko schliessen lassen. So kann nach den gesamten Umständen die Gefahr, dass der oder die Betroffene in absehbarer Zukunft erneut gegen die Rechtsordnung verstösst, im Zeitpunkt der ausländerrechtlichen Beurteilung ausnahmsweise derart reduziert sein, dass deswegen das öffentliche Interesse an seiner oder ihrer Entfernung aus der Schweiz ent- scheidwesentlich tiefer zu veranschlagen ist als aufgrund des erwirkten Strafmasses und unter Berücksichtigung allfälliger interessenserhöhender Faktoren festgestellt (vgl. ANDREAS ZÜND/LADINA ARQUINT HILL, Beendi- gung der Anwesenheit, Entfernung, Fernhaltung, in: PETER UEBERSAX/ BEAT RUDIN/THOMAS HUGI YAR/THOMAS GEISER [Hrsg.], Handbücher für die - 18 - Anwaltspraxis, Band VIII, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 8.31). Allerdings geht das Verwaltungsgericht in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass bei Staatsangehörigen von Drittstaaten – wie dem Be- schwerdeführer – grundsätzlich auch generalpräventive Überlegungen bei der Bemessung des öffentlichen Interesses an der Beendigung der Anwe- senheit mitberücksichtigt werden können (Entscheide des Verwaltungs- gerichts WBE.2018.386 vom 5. Dezember 2019, Erw. II/3.2.4.2, WBE.2016.429 vom 31. Mai 2017, Erw. II/3.2.3, und WBE.2011.1020 vom 27. März 2013, Erw. II/3.2.2; Entscheid des Rekursgerichts im Ausländer- recht des Kantons Aargau 1-BE.2009.31 vom 16. November 2010, Erw. II/3.2.2, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 2C_13/2011 vom 22. März 2011, Erw. 2.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_45/2017 vom 10. August 2017, Erw. 2.6). Entsprechend kommt im Rahmen einer Interessenabwägung nach rein nationalem Ausländerrecht der Rückfall- gefahr bzw. der Wahrscheinlichkeit künftigen Wohlverhaltens nicht dieselbe zentrale Bedeutung zu wie im Anwendungsbereich des Abkom- mens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681) (Urteil des Bundesgerichts 2C_516/2014 vom 24. März 2015, Erw. 4.3.2). Nach dem Gesagten ist bei Drittstaatsangehörigen grundsätzlich erst dann aus- nahmsweise von einer entscheidwesentlichen Tieferveranschlagung des öffentlichen Interesses auszugehen, wenn das individuelle Rückfallrisiko nur noch sehr klein erscheint. Insbesondere bei schwerwiegenden Straf- taten ist in ausländerrechtlicher Hinsicht zum Schutz der Öffentlichkeit kein Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter hinzu- nehmen und es steht den Migrationsbehörden frei, diesbezüglich einen strengeren Massstab anzulegen als der Strafrichter (Entscheide des Ver- waltungsgerichts WBE.2018.386 vom 5. Dezember 2019, Erw. II/3.2.4.2, und WBE.2012.1015 vom 14. Juni 2013, Erw. II/5.2.2; BGE 139 I 16, Erw. 2.2.1, und 125 II 521, Erw. 4a/bb). Gleiches gilt, wenn ein Betroffener über eine derart lange Zeit und trotz migrationsamtlicher Verwarnungen un- beirrt weiter delinquiert. 5.2.1.3.3. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Ge- richtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind im Rahmen der Interessenab- wägung die Natur und die Schwere der begangenen Delikte sowie die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das seitherige Verhalten der be- troffenen Person zu berücksichtigen. Massgebend ist damit der Zeitpunkt der Tatbegehung, wobei mit "Tatbegehung" jene Delikte gemeint sind, wel- che Anlass für die nun zu beurteilende migrationsrechtliche Massnahme gaben. Später begangene Delikte sind als Verhalten zu würdigen, welches die betroffene Person in der "seit der Tatbegehung verstrichenen Zeit" an den Tag gelegt hat (Urteil des Bundesgerichts 2C_28/2014 vom 21. Juli 2014, Erw. 6.6.1). Wird der Widerruf einer Bewilligung damit begründet, - 19 - dass die betroffene Person den Widerrufsgrund des Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 62 lit. c AuG bzw. Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG erfüllt, ist in Bezug auf den Beginn eines (allfälligen) Wohl- verhaltens auf den letzten Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzustellen. Mit anderen Worten ist zu klären, ob und wenn ja seit wann sich eine positiv zu würdigende Veränderung im Verhalten feststellen lässt. Zu beachten ist, dass aus migrationsrechtlicher Sicht dem Wohlverhalten während eines hängigen Strafverfahrens, einer laufenden Probezeit oder eines hängigen migrationsrechtlichen Verfahrens grundsätzlich nur unter- geordnete Bedeutung beizumessen ist (Urteile des Bundesgerichts 2C_904/2013 vom 20. Juni 2014, Erw. 4.2, 2C_191/2014 vom 27. Februar 2014, Erw. 3.3.2, und 2A.605/2005 vom 28. Februar 2006, Erw. 2.5.2). Nichts zu ihren Gunsten ableiten kann eine betroffene ausländische Person sodann aus ihrem Wohlverhalten im Straf- bzw. Massnahmenvollzug. Eine gute Führung im Straf- oder Massnahmenvollzug wird allgemein erwartet und lässt angesichts der dort herrschenden engmaschigen Betreuung keine verlässlichen Rückschlüsse auf das künftige Verhalten in Freiheit zu (Urteile des Bundesgerichts 2C_360/2013 vom 21. Oktober 2013, Erw. 2.3, und 2C_733/2012 vom 24. Januar 2013, Erw. 3.2.4). Nach dem Gesagten ist in Bezug auf die Beurteilung des Wohlverhaltens seit der migrations- rechtlich massgebenden Tat im Rahmen der Interessenabwägung in erster Linie auf die Dauer der in Freiheit verbrachten Zeit abzustellen, in welcher die betroffene Person nicht unter dem Druck drohender straf- oder migra- tionsrechtlicher Sanktionen stand. Wie lange sich ein Betroffener seit seinem letzten Verstoss gegen die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung wohl verhalten haben muss, damit von einem entscheidwesentlich reduzierten öffentlichen Interesse an der mig- rationsrechtlichen Massnahme auszugehen ist, lässt sich nicht schema- tisch festlegen. Vielmehr ist auf die Dauer und die Schwere des Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzustellen. Je länger ein Betroffener gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat und je gravierender die Verstösse waren, umso länger muss er sich wohl verhalten haben, damit von einem entscheidwesentlich reduzierten öffent- lichen Interesse an der migrationsrechtlichen Massnahme auszugehen ist (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_28/2014 vom 21. Juli 2014, Erw. 6.6.2, mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer wurde letztmals am 13. Juli 2022 wegen einer Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz (Fahren ohne gültigen Fahrausweis), begangen am 1. Juni 2022, verurteilt. Obwohl diese Verurteilung alleine nicht schwer wiegt, kann angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer während 16 Jahren strafrechtlich in Erschei- nung getreten ist, wovon elf Verurteilungen wegen Wiederhandlungen - 20 - gegen das Personenbeförderungsgesetz erfolgten, keinesfalls von einem Wohlverhalten gesprochen werden. Vielmehr zeigt die erneute Verurtei- lung, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, sich an die bestehende Rechtsordnung zu halten. Selbst zwei migrationsrechtliche Verwarnungen konnten den Beschwerdeführer nicht vor weiterer Delinquenz abhalten und er hat auch noch nach Einleitung des migrationsrechtlichen Verfahrens be- treffend Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz am 23. Oktober 2020 (MI-act. 531 ff.) gegen die öffent- liche Sicherheit und Ordnung verstossen. Zudem ist mit der Vorinstanz fest- zuhalten (act. 10), dass daran auch nichts ändert, dass der Beschwerde- führer vorbringt, er habe den Grossteil der Delikte vor seinem 25. Altersjahr begangen, hat er doch auch danach noch weiter delinquiert. Von einer auf die Jugendzeit beschränkten Straffälligkeit, die mit dem Eintritt ins Erwach- senenalter abgeklungen wäre, kann damit beim Beschwerdeführer keine Rede sein. 5.2.1.3.4. Inwiefern unter diesen Umständen beim Beschwerdeführer ein Umdenken bzw. eine Verhaltensänderung stattgefunden haben soll, das auf tätige Reue des Beschwerdeführers oder ein damit vergleichbares Mass von Ein- sicht in das Unrecht seiner Straftaten schliessen lässt, ist nicht erkennbar. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer zuletzt im Juni 2022 erneut gegen das Personenbeförderungsgesetz verstossen hat, nachdem er zu- vor bereits zehn Mal wegen derselben Deliktsart verurteilt wurde und nach- dem das Verfahren betreffend seine Wegweisung bereits hängig war. Das öffentliche Interesse ist daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht tiefer zu veranschlagen. 5.2.1.3.5. Insgesamt besteht nach dem Gesagten kein Grund, beim Beschwerdefüh- rer von einem entscheidrelevant reduzierten Rückfallrisiko (siehe vorne Erw. II/5.2.1.3.2) auszugehen. Umstände, aufgrund derer ohne signifikan- tes Restrisiko ausgeschlossen werden könnte, dass er in absehbarer Zu- kunft erneut delinquieren wird, sind insbesondere mit Blick auf seine insge- samt 33 Verurteilungen während 16 Jahren nicht ersichtlich. Damit ist das öffentliche Interesse unter dem Gesichtspunkt der Rückfallgefahr nicht in entscheidrelevanter Weise tiefer zu veranschlagen. 5.2.1.4. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers ein grosses bis sehr grosses öffentliches Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts besteht. Massgebend für diese Beur- teilung ist seine wiederholte fortgesetzte Delinquenz trotz zweier auslän- derrechtlicher Verwarnungen und obschon gegen ihn erstinstanzlich be- reits eine Wegweisung ausgesprochen wurde. - 21 - 5.2.2. Die Verschuldung des Beschwerdeführers und seine frühere Sozialhilfe- abhängigkeit (vgl. oben Erw. II/3.2.2.2) sind dem Beschwerdeführer zu- sätzlich anzulasten und erhöhen das öffentliche Interesse an der Nichtver- längerung seiner Aufenthaltsbewilligung und seiner Wegweisung aus der Schweiz, womit das öffentliche Interesse insgesamt als sehr gross einzu- stufen ist. 5.3. 5.3.1. Dem festgestellten sehr grossen öffentlichen Interesse an der Nichtver- längerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung des Beschwer- deführers aus der Schweiz ist sein privates Interesse am weiteren Verbleib gegenüberzustellen. Das private Interesse einer Person am weiteren Verbleib in der Schweiz bestimmt sich aufgrund ihrer Aufenthaltsdauer in der Schweiz und der dabei erfolgten Integration, ihrer familiären Verhältnisse, ihrer gesundheit- lichen Situation und ihrer (Re-)Integrationschancen im Heimatland. 5.3.2. 5.3.2.1. Bei der Bemessung des privaten Interesses kommt der Aufenthaltsdauer in der Schweiz eine erhebliche Bedeutung zu. Je länger eine Person in einem bestimmten Land lebt, desto enger werden in der Regel die Bezie- hungen sein, die sie dort geknüpft hat, und umso grösser ist grundsätzlich ihr Interesse an einem Verbleib in diesem Land. Dabei ist die anrechenbare Aufenthaltsdauer praxisgemäss abstrakt – unter Abzug der in Unfreiheit bzw. ohne Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz verbrachten Zeitspanne – zu berechnen (vgl. Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2017.531 vom 22. Mai 2018, Erw. II/4.3.2, und WBE.2016.546 vom 27. Juni 2018, Erw. II/4.3). Massgebend ist aber nicht die Aufenthaltsdauer für sich alleine. Vielmehr lässt sich das aus der Aufenthaltsdauer resultierende private Interesse erst unter Berücksichtigung der während der Aufenthaltsdauer erfolgten Integration – namentlich in sprachlicher, kultureller, sozialer, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht – bestimmen. Damit gilt der Grundsatz "je länger die Aufenthaltsdauer, umso grösser das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz" nur, wenn die Integration einen der Aufenthalts- dauer entsprechenden Grad erreicht. Wird der aufgrund der Aufenthalts- dauer zu erwartende Integrationsgrad übertroffen, ist das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz entsprechend höher zu veranschlagen. Erreicht die Integration demgegenüber den mit Blick auf die Aufenthalts- dauer zu erwartenden Grad nicht, stellt die Entfernungsmassnahme für die - 22 - betroffene Person einen weniger gravierenden Eingriff dar und ist das pri- vate Interesse an einem Verbleib in der Schweiz entsprechend tiefer zu veranschlagen. Demnach lässt sich das aus der anrechenbaren Aufent- haltsdauer resultierende private Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz erst im Rahmen einer Gesamtbetrachtung feststellen. Anzumer- ken bleibt, dass bei sehr langer Aufenthaltsdauer ein entsprechend hoher Integrationsgrad, mithin eine sehr erfolgreiche Integration, erwartet wird, weshalb das private Interesse in diesen Fällen in der Regel nicht höher zu veranschlagen ist. 5.3.2.2. Der Beschwerdeführer hat, soweit aus den Akten ersichtlich, seit seiner Einreise am 2. Oktober 1991 im Alter von zwei Jahren und acht Monaten immer in der Schweiz gelebt (siehe vorne lit. A). Mangels gegenteiliger An- haltspunkte ist somit davon auszugehen, dass er seine gesamte Eingliede- rung in die Gesellschaft in der Schweiz durchlaufen hat. Dementsprechend ist dem Beschwerdeführer grundsätzlich ein äusserst grosses privates In- teresse am weiteren Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Im Folgenden ist zu prüfen, wie sich der Beschwerdeführer mit Blick auf die Aufenthaltsdauer in der Schweiz integriert hat und ob aufgrund des Integrationsgrades ein abweichendes privates Interesse resultiert. 5.3.2.3. Hinsichtlich der sprachlichen Integration besteht kein Anlass, daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer die deutsche Sprache beherrscht (vgl. z.B. MI-act. 205, 352). Damit ist bei ihm in sprachlicher Hinsicht mit Blick auf die sehr lange Aufenthaltsdauer von einer normalen Integration auszugehen. 5.3.2.4. Unter dem Aspekt der kulturellen und sozialen Integration ist namentlich zu berücksichtigen, in welchem Alter die betroffene Person in die Schweiz ein- gereist ist, welche sozialen Beziehungen sie ausserhalb ihrer Familie in der Schweiz pflegt und ob aufgrund ihres gesamten Verhaltens auf eine ver- tiefte Verwurzelung in der Schweiz zu schliessen ist. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer seit seinem zweiten Lebensjahr in der Schweiz lebt und damit beinahe sein ganzes bisheriges Leben hier verbrachte, liegt auf der Hand, dass ihm die hiesigen kulturellen Gepflogenheiten vertraut sind. Konkrete Hinweise auf eine besondere kul- turelle Einbindung des Beschwerdeführers in der Schweiz sind indes keine ersichtlich, weshalb von einer normalen kulturellen Integration auszugehen ist. - 23 - In Bezug auf die soziale Integration ist sodann auf Grundlage der Akten (MI-act. 544, 615) und mit den Feststellungen der Vorinstanz (act. 11) an- zunehmen, dass der Beschwerdeführer über ein gewisses soziales Be- ziehungsnetz in der Schweiz ausserhalb seiner Familie verfügt, weshalb in sozialer Hinsicht von einer normalen Integration auszugehen ist. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (act. 11) vermag daran der Umstand, dass sein Umfeld ihn nicht von der Verübung der begangenen Straftaten abge- halten hat, nichts zu ändern (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.197 vom 1. Dezember 2021, Erw. II/3.3.1.1 und WBE.2021.298 vom 28. März 2022, Erw. II/5.3.2.4). Mit Blick seine hier durchlaufene Eingliederung in die Gesellschaft ist beim Beschwerdeführer damit in kultureller und sozialer Hinsicht insgesamt von einer normalen Integration auszugehen. 5.3.2.5. Weiter ist zu prüfen, ob sich die betroffene Person in beruflicher Hinsicht entsprechend ihrer Aufenthaltsdauer in der Schweiz integriert hat und beim Verlassen der Schweiz ein stabiles Arbeitsumfeld aufgeben müsste. Der Beschwerdeführer absolvierte seine gesamte Schuldbildung (Primar- und Realschule) in der Schweiz (MI-act. 411). Seine jeweils begonnenen Berufslehren als Gipser im August 2007 und als Betonwerker im August 2008 brach er jeweils vorzeitig ab, weshalb er über keinen Lehrabschluss verfügt (MI-act. 50 ff., 88 f., 115; act. 11, 21). In der Folge arbeitete er in wechselnden Temporäranstellungen mit unregelmässigem Einkommen (MI-act. 209, 222, 317, 340, 342, 374, 424, 456, 463). Zwischen dem 1. Ja- nuar 2008 bis 28. Juli 2008, 1. April 2011 bis 15. September 2011, 1. März 2013 bis 31. März 2015, 1. Oktober 2017 bis 30. Juni 2020 sowie 24. Sep- tember 2020 bis 31. Januar 2021 musste er in diversen Gemeinden mit Sozialhilfegeldern unterstützt werden, wobei der Saldo der bezogenen So- zialhilfegelder per 31. Januar 2021 über Fr. 123'000.00 betrug (MI- act. 522,528 ff., 556 f.). Ab dem 4. Dezember 2020 trat er sodann eine Stelle in einem Umzugsunternehmen mit einem unregelmässigen Arbeits- pensum im Stundenlohn an (MI-act. 546 ff., 562 ff.). In der Folge nahm er eine per 6. Mai 2021 unbefristete Anstellung als Kurierfahrer an (MI- act. 577 ff.). Ab dem 22. April 2022 war er (wohl zusätzlich zu seiner An- stellung als Kurierfahrer) in einem Bauunternehmen als Mitarbeiter im Stun- denlohn auf Abrufbasis angestellt (MI-act. 736 ff., 768 f.). Den mit der Be- schwerde eingereichten Lohnausweisen ist zu entnehmen, dass der Be- schwerdeführer zumindest von Juli bis September 2022 weiterhin beim Kurier-Unternehmen tätig war (act. 27 ff.) und eigenen Angaben gegenüber dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit vom 6. März 2023 zufolge nach wie vor dort angestellt ist (act. 72). - 24 - Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer keine Lehre abgeschlossen hat, immer wieder ohne Arbeitsstelle war und seit nunmehr gut zwei Jahren bei der gleichen Arbeitgeberin beschäftigt ist. Insgesamt liegt damit in beruflicher Hinsicht eine eher mangelhafte Integration vor. 5.3.2.6. Unter dem Aspekt der wirtschaftlichen Integration ist einerseits von Bedeu- tung, ob die betroffene Person wirtschaftlich unabhängig ist, d.h. ihren Le- bensunterhalt primär mit eigenen Mitteln, insbesondere ohne Inanspruch- nahme der öffentlichen Fürsorge, finanzieren kann, und andererseits wie sich ihre Schuldensituation präsentiert. Der Beschwerdeführer war über viele Jahre hinweg immer wieder von der Sozialhilfe abhängig, häufte gemäss den aktenkundigen Betreibungs- registerauszügen, welche kaum vollständig sind, Schulden in der Höhe von Fr. 30'705.05 an und unterlag noch im Herbst 2022 einer Lohnpfändung (act. 27 ff.; siehe vorne Erw. II/3.2.2.2). Den Betreibungsregisterauszügen ist zudem zu entnehmen, dass er seiner Unterstützungspflicht gegenüber seiner Tochter über Jahre hinweg nicht nachgekommen ist und die Ali- mente bevorschusst werden mussten (vgl. bspw. act. 31). Unter diesen Umständen ist seine wirtschaftliche Integration als klar mangelhaft einzu- stufen. 5.3.2.7. Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer mit Blick auf seine in der Schweiz durchlaufene Eingliederung in die Gesellschaft in sprachlicher so- wie in kultureller und sozialer Hinsicht normal in die schweizerischen Ver- hältnisse integriert. In beruflicher Hinsicht ist er eher mangelhaft und in wirt- schaftlicher Hinsicht klar mangelhaft integriert. Mit Blick auf die in der Schweiz durchlaufene gesellschaftliche Eingliederung ist die Integration des Beschwerdeführers damit insgesamt als mangelhaft zu qualifizieren und entsprechend bestenfalls noch von einem sehr grossen privaten Inte- resse des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib in der Schweiz auszu- gehen. 5.3.3. 5.3.3.1. Weiter ist zu prüfen, ob hinsichtlich der Kernfamilie und der weiteren Fami- lienangehörigen der betroffenen Person von einem erhöhten privaten Inte- resse am weiteren Verbleib in der Schweiz auszugehen ist. Dabei sind na- mentlich eine eheliche, partnerschaftliche oder gefestigte Konkubinatsbe- ziehung sowie das Vorhandensein von Kindern bzw. erwachsenen Ver- wandten in auf- oder absteigender Linie relevant. Von Bedeutung sind die Auswirkungen und die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile bei einer Ausreise aus der Schweiz (BGE 135 II 377, Erw. 4.3; - 25 - Urteil des Bundesgerichts 2C_410/2018 vom 7. September 2018, Erw. 4.2). 5.3.3.2. Der Beschwerdeführer ist seit dem 15. März 2022 mit einer algerischen Staatsangehörigen verheiratet (act. 82), welche in der Schweiz erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hat und deshalb die Schweiz verlassen muss (act. 51 ff.). Gemäss einer eingereichten Schwangerschaftsbestätigung vom 9. März 2023 befand sich die Ehefrau zu jenem Zeitpunkt in der 36. Schwangerschaftswoche und als errechneter Geburtstermin wurde der […] April 2023 notiert (act. 83), womit davon auszugehen ist, dass aus der Ehe inzwischen ein Kind hervorgegangen ist. Der Beschwerdeführer hat zudem aus einer früheren Beziehung eine Tochter (geb. […] 2016), die Schweizer Staatsangehörige ist (siehe vorne lit. A). 5.3.3.3. Nachdem die Ehefrau die Schweiz nach ihrem in der Schweiz erfolglos durchlaufenem Asylverfahren verlassen muss und das inzwischen gebo- rene Kind ebenfalls über kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt, kann der Beschwerdeführer weder aus der ehelichen Beziehung noch aus der Beziehung zum gemeinsamen Kind etwas zu seinen Gunsten ableiten. 5.3.3.4. Gleiches gilt auch in Bezug auf die minderjährige Tochter aus einer frühe- ren Beziehung, welche bei ihrer Mutter lebt und Schweizer Staatsangehö- rige ist. Nachdem den Betreibungsregisterauszügen zu entnehmen ist, dass die Alimente bevorschusst werden mussten, besteht keine wirtschaft- liche Beziehung zur Tochter. Ebenso wenig hat der Beschwerdeführer eine affektive Beziehung zu seiner Tochter, räumt er doch selber ein, eine solche erst noch aufbauen zu wollen (act. 24). 5.3.3.5. Insgesamt erhöht sich demnach das private Interesse am Verbleib des Be- schwerdeführers mit Blick auf die familiären Verhältnisse nicht. 5.3.4. Was die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers angeht, erge- ben sich weder aus den Akten noch aus den Vorbringen in der Beschwerde Anhaltspunkte, wonach ihm unter diesem Aspekt ein erhöhtes privates In- teresse am Verbleib in der Schweiz zuzubilligen wäre. 5.3.5. 5.3.5.1. Schliesslich ist bei der Bemessung des privaten Interesses zu prüfen, wel- che Beziehungen die betroffene Person zum Heimatland unterhalten hat - 26 - oder noch unterhält und ob sie bei einer Ausreise aus der Schweiz im Hei- matland auf unüberwindbare (Re-)Integrationsprobleme stossen würde. Zu beachten sind zudem auch jene Aspekte, die eine Rückkehr ins Heimatland aufgrund der dort bestehenden Situation als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. Art. 83 Abs. 7 AIG; BGE 135 II 110, Erw. 4.2). 5.3.5.2. Der Beschwerdeführer lebt in der Schweiz seit er 1992 als Zweijähriger aus seinem Heimatland Kosovo (damals Jugoslawien) hierher übersiedelte. Entsprechend durchlief er seine gesamte Sozialisierung in der Schweiz (siehe vorne Erw. II/5.3.2.2). In Anbetracht dieser Umstände ist er mit Blick auf seine (Re-)Integrationschancen im Heimatland so zu behandeln, als hätte er noch nie dort gelebt. 5.3.5.3. Eigenen Angaben zufolge war der Beschwerdeführer lediglich zwei Mal (2004 und 2014) im Kosovo und habe dort, abgesehen von einem Onkel, den er kaum kenne, keine Verwandten und verfüge auch sonst über kein Beziehungsnetz (act. 23). Gerichtsnotorisch ist jedoch, dass kosovarischen Kindern der zweiten Generation regelmässig die heimatliche Kultur durch ihre Eltern vermittelt wird und sie diese zumindest in den Grundzügen kennen. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt. Der Beschwerdeführer befindet sich damit mit Blick auf seine sozialen und kul- turellen Integrationschancen im Kosovo in einer weitaus besseren Situation als gleichaltrige ausländische Staatsangehörige, die in die Schweiz über- siedeln und sich hier neu integrieren müssen. Insofern sind die sozialen und kulturellen Integrationschancen des Beschwerdeführers als knapp intakt zu bezeichnen. Dennoch ist dem Beschwerdeführer diesbezüglich ein erhöhtes privates Interesse zuzubilligen, ist doch davon auszugehen, dass er zusammen mit seiner algerischen Ehefrau und dem gemeinsamen Kind ausreisen müsste, weshalb die Integrationschancen als erschwert ein- zustufen sind. 5.3.5.4. Nachdem der Beschwerdeführer albanisch als Muttersprache angegeben hat, ist in sprachlicher Hinsicht von intakten Integrationschancen und dem- entsprechend nicht von einem erhöhten privaten Interesse auszugehen (MI-act. 205, 410). 5.3.5.5. Bezüglich der beruflichen und wirtschaftlichen Integrationschancen ist da- von auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine in der Schweiz ge- machten Erfahrungen auch auf dem heimatlichen Markt verwerten kann, weshalb seine beruflichen Integrationschancen als intakt zu bezeichnen sind und sich daraus kein erhöhtes privates Interesse ableiten lässt. - 27 - 5.3.5.6. Was die Zumutbarkeit einer Rückkehr ins Heimatland anbelangt, besteht vorliegend kein Anlass zur Befürchtung, dass der Beschwerdeführer bei einer Ausreise in den Kosovo aufgrund der allgemeinen Lage einer konkre- ten Gefährdung ausgesetzt wäre. Zudem gilt der Kosovo gemäss Anhang 2 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311, Stand 1. Januar 2023) als verfolgungssicherer Her- kunftsstaat und es sind ohnehin keine Anzeichen dafür vorhanden, dass dem Beschwerdeführer eine staatliche Verfolgung drohen würde. 5.3.5.7. Gesamthaft betrachtet dürfte die Eingliederung im Kosovo den in der Schweiz aufgewachsenen und sozialisierten Beschwerdeführer, insbeson- dere in kultureller und in sozialer Hinsicht, vor Herausforderungen stellen. Auch wenn von unüberwindbaren Integrationshindernissen keine Rede sein kann, muss er sich – wohl zusammen mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind – in einer ihm unbekannten Umgebung eine völlig neue Existenz aufbauen, weshalb sich sein privates Interesse am weiteren Ver- bleib in der Schweiz entsprechend erhöht. 5.3.6. Zusammenfassend erhöht sich das mit Blick auf seine hier durchlaufene Eingliederung in die Gesellschaft und seine insgesamt mangelhafte In- tegration als gross bis sehr gross einzustufende private Interesse des Be- schwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz (siehe vorne Erw. II/5.3.2.7) aufgrund der zu erwartenden Eingliederungsschwierig- keiten im Herkunftsland und ist insgesamt als sehr gross zu qualifizieren. 5.4. Bei Gesamtbetrachtung der sich gegenüberstehenden öffentlichen und pri- vaten Interessen besteht damit kein überwiegendes öffentliches Interesse, weshalb die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwer- deführers und seine Wegweisung aus der Schweiz zwar grundsätzlich an- gezeigt wäre, sich jedoch mangels überwiegenden öffentlichen Interesses als unverhältnismässig erweisen würde. 6. Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden (Art. 96 Abs. 2 AIG). Auch wenn mangels überwiegenden öffentlichen Interesses im heutigen Zeitpunkt von der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Be- schwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz abzusehen ist, bedeutet dies nicht, dass damit entsprechende Massnahmen definitiv nicht mehr zur Diskussion stünden. Dem Beschwerdeführer wird lediglich eine - 28 - allerletzte Chance eingeräumt, sein Leben in der Schweiz vollständig und dauerhaft deliktfrei zu gestalten und sich wirtschaftlich zu integrieren. Na- mentlich wird von ihm erwartet, dass er sich zukünftig in jeder Hinsicht an die öffentliche Ordnung hält, sich weiterhin um einen existenzsichernden Erwerb bemüht, seine Schulden abbaut, für den Unterhalt seiner Tochter sorgt und zusammen mit seiner Ehefrau den Unterhalt der eigenen Familie sicherstellt. Er wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass es dem MIKA andernfalls freisteht, seine Anwesenheitsberechtigung erneut in Frage zu stellen und dabei sein früheres Fehlverhalten mitzuberücksichti- gen. Diesfalls müsste sich der Beschwerdeführer den Vorwurf gefallen lassen, das vorliegende Verfahren habe ihn unbeeindruckt gelassen und nicht von weiteren Verfehlungen abgehalten bzw. zur Teilnahme am Wirt- schaftsleben veranlasst. Zudem wäre weiteres Fehlverhalten wohl so zu verstehen, dass er trotz drohender Wegweisung aus der Schweiz nicht fähig oder willens ist, sich rechtskonform zu verhalten und sich wirtschaft- lich zu integrieren. Überdies wäre festzuhalten, dass nicht einmal seine Rolle als junger Familienvater dazu führte, sich rechtskonform zu verhalten und nicht gegen die öffentliche Ordnung zu verstossen. Mit Blick auf die Verhältnismässigkeit aufenthaltsbeendender Massnahmen kann somit grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an einer Entfernung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nochmals höher und gleichzeitig das private Interesse an seinem weiteren Verbleib tiefer zu veranschlagen wäre, als dies im jetzigen Zeitpunkt der Fall ist. Die Verwarnung ist in Anwendung von § 49 VRPG direkt durch das Verwal- tungsgericht auszusprechen. 7. Die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung von Auslän- derinnen und Ausländern, die erheblich oder wiederholt gegen die öffent- liche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährden oder die innere oder die äussere Sicherheit gefähr- den, steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Bundes. Mit anderen Worten hat das SEM vor Erteilung der Bewilligung durch den Kanton seine Zustimmung zu erteilen (Art. 40 Abs. 1 AIG; Art. 99 AIG i.V.m. Art. 85 Abs. 1 und 2 VZAE; vgl. Art. 4 lit. c der Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligun- gen und Vorentscheide vom 13. August 2015 [Verordnung des EJPD über das ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren, ZV-EJPD; SR 142.201.1; Stand am 1. Februar 2023]). Vorliegend unterliegt demnach die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilli- gung an den Beschwerdeführer, bei welchem der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG gegeben ist (siehe vorne Erw. II/3.3), der Zustim- mung des SEM. Die Gutheissung der Beschwerde durch das Verwaltungs- gericht hat im vorliegenden Fall deshalb nicht unmittelbar die Verlängerung - 29 - der Bewilligung durch das MIKA zur Folge, sondern führt einzig dazu, dass das MIKA die Verlängerung der Bewilligung dem SEM mit dem Antrag auf Zustimmung zu unterbreiten hat, wobei das SEM nicht an die Beurteilung der kantonalen Behörde gebunden ist (Art. 99 Abs. 2 AIG). 8. Nach dem Gesagten ist der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 30. September 2022 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und der Beschwerdeführer unter Androhung der Nichtverlängerung seiner Aufent- haltsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz zu verwarnen. Das MIKA ist anzuweisen, dem SEM die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilli- gung an den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Zustimmung zu unter- breiten. III. 1. Gemäss § 31 Abs. 2 VRPG werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Gleiches gilt gemäss § 32 Abs. 2 VRPG für die Parteikosten. 2. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt der Beschwerdeführer. Nachdem das MIKA weder schwerwiegende Verfahrensmängel begangen noch will- kürlich entschieden hat, sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (§ 31 Abs. 2 VRPG). 3. 3.1. Als unterliegende Partei hat das MIKA dem Beschwerdeführer die Partei- kosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 VRPG). 3.2. Die Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (An- waltstarif, AnwT; SAR 291.150). Migrationsrechtliche Verfahren sind soge- nannte nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten. Die Parteientschädigung setzt sich damit zusammen aus einer Grundentschädigung zwischen Fr. 1'210.00 und Fr. 14'740.00 (§ 8a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT) sowie den Zu- und Abschlägen (§§ 6–8 AnwT). Innerhalb dieses Rahmens ist die Grundentschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwal- tes sowie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles festzu- setzen (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Durch die tarifgemässe Entschädigung sind die in einem Verfahren notwendigen und entsprechend der Bedeutung der Sache üblichen Leistungen des Anwaltes einschliesslich der üblichen Ver- gleichsbemühungen abgegolten (§ 2 Abs. 1 AnwT). Die Entschädigung ist - 30 - als Gesamtbetrag festzusetzen. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT). 3.3. In Anwendung von § 8a Abs. 3 und § 8c AnwT erscheint unter Berücksich- tigung des notwendigen Aufwandes und der Dauer des Verfahrens eine Entschädigung von Fr. 2'500.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) angemessen. 4. 4.1. Gemäss § 12 Abs. 1 AnwT setzt die letzte urteilende kantonale Instanz, bei Kollegialbehörden dessen Präsidentin oder Präsident, die der unentgelt- lichen Rechtsvertretung aus der Gerichts- oder Staatskasse nach Rechts- kraft auszurichtende Entschädigung aufgrund einer Rechnung der Anwältin oder des Anwalts fest. 4.2. Über die im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege für das Einspracheverfahren auszuzahlende Entschädigung hat demnach die Vorinstanz zu entscheiden. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat der Vorinstanz eine detaillierte Rechnung für das Einspracheverfahren einzureichen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der vorinstanzliche Einspracheent- scheid vom 30. September 2022 aufgehoben. Das MIKA wird angewiesen, dem SEM die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerde- führers mit dem Antrag auf Zustimmung zu unterbreiten. 2. Der Beschwerdeführer wird unter Androhung der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz verwarnt. 3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kan- tons. 4. Das MIKA wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'500.00 zu ersetzen. - 31 - Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Rechtsmittelbelehrung Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes- recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008). In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustel- lung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweize- rischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG). Aarau, 25. Juli 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Busslinger Peter