III. Nachdem die Beschwerdeführerin obsiegt, sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Ein Parteikostenersatz fällt mangels Vertretung nicht in Betracht (§ 32 Abs. 1 i.V.m. § 29 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der vorinstanzliche Einspracheentscheid vom 27. September 2022 aufgehoben und das MIKA angewiesen, dem SEM die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin mit dem Antrag auf Zustimmung zu unterbreiten. 2. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgerichts gehen zu Lasten des Kantons. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt.