4. Die Beschwerde ist gutzuheissen und das MIKA in Aufhebung des Einspracheentscheids der Vorinstanz vom 27. September 2022 anzuweisen, dem SEM die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin mit dem Antrag auf Zustimmung zu unterbreiten. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach mit dem vorinstanzlichen Entscheid das Rechtsgleichheitsgebot und der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden seien.