Vorliegend unterliegt demnach die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin, welche gemäss Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 47 Abs. 4 AIG einen entsprechenden Anspruch hat, der Zustimmung des SEM. Die Gutheissung der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht hat deshalb nicht unmittelbar die Erteilung der Bewilligung durch das MIKA zur Folge, sondern führt einzig dazu, dass das MIKA die Erteilung der Bewilligung dem SEM mit dem Antrag auf Zustimmung zu unterbreiten hat, wobei das SEM nicht an die Beurteilung der kantonalen Behörden gebunden ist (Art. 99 Abs. 2 AIG). - 24 -