Zu ihren Eltern hatte die Beschwerdeführerin in dieser Zeit besuchsweise Kontakt: Mehrmals jährlich besuchten diese sie im Heimatland, einmal war sie bei ihnen in der Schweiz (siehe vorne Erw. 2.3.2.3.2.1). Ausweislich der Akten spricht die Beschwerdeführerin sowohl Deutsch als auch Englisch und Singhalesisch (vgl. MI-act. 80).