Selbst ohne Berücksichtigung der pandemiebedingt verlängerten Trennung beträgt die Zeit des Getrenntlebens acht Jahre. Durch diese lange Zeit, in der die familiäre Beziehung freiwillig über die Grenzen hinweg gelebt wurde, kommt das beschränkte Interesse der Familie der Beschwerdeführerin an einem ortsgebundenen gemeinsamen Familienleben zum Ausdruck, sodass das private Interesse an einem nachträglichen Familiennachzug tiefer zu veranschlagen und lediglich noch als mittel einzustufen ist (siehe vorne Erw. II/2.3.1.4.3). - 21 -