Die Beschwerdeführerin wurde von ihren Eltern im Vorschulalter nach Sri Lanka geschickt, um dort die Schule zu durchlaufen. Dies im Wissen darum, dass ein entsprechendes Vorgehen dem Integrationsgedanken des Migrationsrechts widerspricht und die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin nicht aufrechterhalten werden wird. Der Entscheid zur Ausreise wird heute damit begründet, dass die Beschwerdeführerin eine starke Beziehung zu ihren Grosseltern aufgewiesen habe, welche wiederum eine gute Verbindung zu einer privaten internationalen Schule in Sri Lanka gehabt hätten (MI-act. 79). Aus diesem Umstand wird deutlich, dass die Familie jahrelang freiwillig getrennt gelebt hat.