2.3.2.3.2.2. Sodann ist weiter festzuhalten, dass mit vorliegendem Nachzugsgesuch die Vereinigung der Gesamtfamilie angestrebt wird: Sowohl die Eltern als auch das einzige Geschwister der Beschwerdeführerin leben in der Schweiz. Grundsätzlich ist damit der Beschwerdeführerin ein grosses privates Interesse an einem Zusammenleben in der Schweiz zuzugestehen. Allerdings reduziert sich dieses angesichts des langjährigen Getrenntlebens: Die Beschwerdeführerin wurde von ihren Eltern im Vorschulalter nach Sri Lanka geschickt, um dort die Schule zu durchlaufen.