4.3). Die Vorinstanz prüfte den Rechtmissbrauch zwar nicht explizit, erachtete die Angaben des Vaters der Beschwerdeführerin zu den Gründen für den Familiennachzug aber als widersprüchlich und ging davon aus, dass es ihm primär darum gegangen sei, seinen Kindern in Sri Lanka den Schulbesuch zu ermöglichen, um dann, nachdem die Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung nicht möglich gewesen war, kurz vor der Volljährigkeit den nachträglichen Familiennachzug zu beantragen (act. 8).