gemäss welchem die Beschwerdeführerin im Juni 2022 den Deutschkurs mit Bestnote (Grade 9) abschloss (act. 22). Nach Angaben der Beschwerdeführerin entspricht dies dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens. Weiter war die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge im August 2018 in der Schweiz und pflegt regelmässig Kontakt zu hier lebenden Freunden (act. 16 f.). Diese Ausführungen erscheinen, soweit sie nicht ohnehin durch Beweismittel belegt sind, glaubhaft. - 19 -