2.3.2.3.1. Im Zeitpunkt des eingereichten Nachzugsgesuchs am 3. Dezember 2021 war die Beschwerdeführerin (geb. […] 2005) gut 16.5 Jahre alt. Damit war sie bereits erheblich älter als 13 -jährig. Grundsätzlich würde sich unter diesen Umständen das bereits aufgrund des Verpassens der Nachzugsfrist von Art. 47 Abs. 4 AIG grosse öffentliche Interesse an der Verweigerung des nachträglichen Familiennachzugs der Beschwerdeführerin mit Blick auf die altersbedingt zu erwartenden Integrationsschwierigkeiten in der Schweiz zusätzlich erhöhen. Vorliegend ist indes zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz geboren ist und die ersten sieben Jahre ihres Lebens hier verbracht hat.