Der nachziehende Vater der Beschwerdeführerin verfügt über die Niederlassungsbewilligung und damit über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum geschützten Familienleben nach Art. 8 EMRK (BGE 144 II 1, Erw. 6.1 m.w.H.). Weiter gehörte die Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitraum als minderjährige Tochter zum geschützten Familienkreis. Damit ist die familiäre Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Vater grundsätzlich durch Art.