2.3.2.2.4. Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzuhalten, dass die Betreuungssituation im Heimatland nicht mehr gewährleistet ist, dort keine alternative Betreuungsmöglichkeit ersichtlich ist und die Voraussetzungen für eine Betreuung durch die Eltern im Heimatland von der Schweiz aus nicht erfüllt sind. Damit ist erstellt, dass ein offensichtlich wichtiger familiärer Grund für den nachträglichen Familiennachzug im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG vorliegt. - 18 -