Die Voraussetzungen für eine Betreuung durch die Eltern von der Schweiz aus sind vorliegend nicht erfüllt. Auch wenn die finanziellen Mittel der Familie regelmässige Besuche in Sri Lanka offenbar zulassen, steht fest, dass die Grossmutter seit der Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes insbesondere nicht mehr in der Lage ist, die Verpflegung der Beschwerdeführerin und ihre Ausbildungsbegleitung sicherzustellen.