2.3.2.2.3. Das Bundesgericht hat überdies in konstanter Rechtsprechung festgehalten, dass mit zunehmenden Alter der Kinder die gebotene Betreuungsintensität abnehme (ausführlich dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_767/2015 vom 19. Februar 2016, Erw. 5.3.2 und 5.3.3) und sich primär darin erschöpfe, dass die Eltern dem Kind mit Rat und Tat zur Seite stünden, wenn es erforderlich sei. Diese Unterstützung könne, so das Bundesgericht, problemlos aus dem Ausland oder durch Besuche gewährleistet werden (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 2C_106/2021 vom 25. Juni 2021, Erw. 3.5.2; oder 2C_60/2021 vom 8. Juni 2021, Erw.