Ausweislich der Akten ist nur bekannt, dass weitere Verwandte der Beschwerdeführerin in Sri Lanka wohnen (MI-act. 79), nicht aber wo, um wen es sich handelt, sowie ob und bejahendenfalls in welchem Umfang diese Person(en) die erforderliche Betreuung der Beschwerdeführerin tatsächlich übernehmen könnten bzw. hätten übernehmen können. Nachdem die Vorinstanz nicht einmal ansatzweise darlegt, durch welche Verwandten eine alternative Betreuung im Heimatland übernommen werden könnte, ist davon auszugehen, dass eine solche nicht vorhanden ist.