Es ist offensichtlich, dass die betagte Grossmutter der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer vielseiteigen sowohl krank- heits- als auch altersbedingten gesundheitlichen Einschränkungen und ihrer Pflegebedürftigkeit spätestens ab Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes im Sommer 2020 nicht mehr in der Lage war, die Betreuung ihrer Enkeltochter im erforderlichen Rahmen zu gewährleisten. Entgegen der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass im massgeblichen Zeitraum eine kindswohlgerechte Betreuung der Beschwerdeführerin durch deren Grossmutter nicht mehr gewährleistet war.