Dieser besteht mit Blick auf das Kindswohl bzw. das übergeordnete Kindsinteresse insbesondere darin, ihnen mit Rat und Tat beiseite zu stehen, wenn es erforderlich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_60/2021 vom 8. Juni 2021, Erw. 6.2.1). Diese Betreuung mag weniger umfassend und körperlich weniger anspruchsvoll sein als jene von jüngeren Kindern, erfordert aber genau gleich die physische Präsenz der betreuenden Person (vgl. dazu auch unten Erw. II/2.3.2.2.3) und deren mentale Kapazität, Bereitschaft und Fähigkeit, das Kind in den sich stellenden Themen kindswohlgerecht zu unterstützen.