Der Beschwerdeführerin ist zu folgen, dass damit einschneidende Veränderungen im Betreuungssystem erstellt sind. Zwar hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass die Intensität der Betreuung der Beschwerdeführerin aufgrund ihres zunehmenden Alters im massgeblichen Zeitraum laufend abnahm. Es ist aber nicht von der Hand zu weisen, dass auch Jugendliche und junge Erwachsene noch erzieherischen Beistand benötigen. Dieser besteht mit Blick auf das Kindswohl bzw. das übergeordnete Kindsinteresse insbesondere darin, ihnen mit Rat und Tat beiseite zu stehen, wenn es erforderlich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_60/2021 vom 8. Juni 2021, Erw.