3.4). Geht in einem solchen Fall aus den Akten hervor oder wird rechtsgenügend dargelegt, dass sich das nunmehr nachzuziehende Kind anlässlich seines letzten Aufenthalts erfolgreich in der Schweiz integriert hat, sind bei diesem im Nachzugsfall – vorbehaltlich der konkreten Umstände – unterdurchschnittlich grosse Integrationsschwierigkeiten zu erwarten. Folglich ist das öffentliche Interesse an einer Verweigerung des - 14 -