], Ziff. 6.3.1.2 und 6.1.4; Urteil des Bundesgerichts 2C_304/2021 vom 29. Juli 2021, Erw. 4.1 m.w.H.). Schliesslich bezieht der Vater der Beschwerdeführerin weder Sozialhilfe (MI-act. 24) noch Ergänzungsleistungen (MI-act. 20) und ist seitens der Vorinstanzen unbestritten, dass das erzielte Einkommen gemäss Bedarfsberechnung des MIKA zur vollständigen Deckung des Lebensunterhalts der ganzen Familie genügt (MI-act. 74). Damit hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei ihren Eltern, sofern die Nachzugsfrist gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG eingehalten wurde.