2.1.2. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die materiellen Voraussetzungen von Art. 43 Abs. 1 AIG erfüllt sind bzw. zwischen dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung am 3. Dezember 2021 und der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin am […] 2023 erfüllt waren (MI-act. 121; act. 4): Bei der Einreichung des Gesuchs um Familiennachzug war die Beschwerdeführerin 16 Jahre und 9 Monate alt und ledig (MI-act. 1, 21). Weiter ist die 3.5-Zimmer Wohnung des Vaters der Beschwerdeführerin (MI-act. 22, 47 ff.) für vier Personen bedarfsgerecht (Weisungen und Erläuterungen des SEM zum Ausländerbereich [Weisungen AIG] vom Oktober 2013 [Stand 1. September 2023; ], Ziff.