Schliesslich sieht die Beschwerdeführerin in der unterlassenen Anhörung eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und von Art. 47 Abs. 4 AIG i.V.m. Art. 73 Abs. 3 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) und rügt aufgrund der ungleichen Behandlung ihres Gesuchs und jenem ihres Bruders eine Verletzung des Geleichbehandlungsgebotes nach Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und § 3 Abs. 1 VRPG (act. 14 f.).